Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor mindestens eines der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1.
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Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor mindestens eines der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1.