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Art 49 VO (EU) 2021/2115 — Ziele im Sektor Obst und Gemüse

VO (EU) 2021/2115

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a verfolgen die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46. Die in Artikel 46 Buchstaben d bis i und k genannten Ziele beziehen sich auf frische oder verarbeitete Erzeugnisse, während sich die in den anderen Buchstaben des genannten Artikels genannten Ziele ausschließlich auf frische Erzeugnisse beziehen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen den gemäß Artikel 47 gewählten Interventionskategorien entsprechen.