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# Art 131 VO (EU) 2021/2115 — Bereitstellung von Informationen

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Begünstigten, die im Rahmen der Interventionen des GAP-Strategieplans eine Unterstützung erhalten, sowie die lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Verwaltungsbehörde oder anderen, nachgeordneten Stellen, die Aufgaben an deren Stelle wahrnehmen, alle Informationen übermitteln, die für die Überwachung und Evaluierung des GAP-Strategieplans erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass umfassende, zeitnahe und zuverlässige Datenquellen eingerichtet werden, die anhand von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren eine wirksame Verfolgung der Fortschritte der Politik bei der Erreichung der Ziele ermöglichen.

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Zitiervorschlag: Art 131 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/131

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