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# Art 130 VO (EU) 2021/2115 — Elektronisches Informationssystem

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten haben ein sicheres elektronisches Informationssystem einzurichten oder ein bestehendes sicheres elektronisches Informationssystem zu nutzen, in dem sie wichtige Informationen über die Umsetzung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere um die Fortschritte im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Zielwerte zu überwachen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben.

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Zitiervorschlag: Art 130 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/130

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