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# Art 121 VO (EU) 2021/2115 — Berechnung von Fristen für ein Tätigwerden der Kommission

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird eine Frist für ein Tätigwerden der Kommission festgesetzt, so beginnt diese Frist für die Zwecke dieses Kapitels, sobald alle Informationen, die den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entsprechen, übermittelt wurden.

Diese Frist schließt die folgenden Zeiträume nicht ein:

a) den Zeitraum, der am Folgetag des Tages beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um überarbeitete Unterlagen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission antwortet;

b) im Fall von Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7, Artikel 103 Absatz 5 und Artikel 103a: den Zeitraum für den Erlass des delegierten Rechtsakts zur Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2.

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Zitiervorschlag: Art 121 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2021-2115/121

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