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# Art 118 VO (EU) 2021/2115

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Januar 2022 einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 107 genannten Angaben vor.

(2) Die Kommission bewertet den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan im Hinblick auf seine Vollständigkeit, seine Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie mit der Verordnung (EU) 2021/2116, seinen wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 und seine Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen sowie den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Erreichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung.

(3) Je nach Ergebnis der Bewertung gemäß Absatz 2 kann die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Vorlage des GAP-Strategieplans Bemerkungen übermitteln.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den vorgeschlagenen Plan.

(4) Die Kommission genehmigt den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und der Plan mit Artikel 9 und den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar ist. Die Genehmigung stützt sich ausschließlich auf Rechtsakte, die für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind.

(5) Die GAP-Strategiepläne werden spätestens sechs Monate nach ihrer Vorlage durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.

Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Informationen gemäß Artikel 113 Buchstabe c und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstaben a bis d.

In hinreichend begründeten Fällen kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 112, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Genehmigung als Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 vorgelegt.

(6) Jeder GAP-Strategieplan wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 153 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

(7) Die GAP-Strategiepläne haben erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

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Zitiervorschlag: Art 118 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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