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# Art 110 VO (EU) 2021/2115 — Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Abschnitt zu den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c genannten Elementen, die mehreren Interventionen gemein sind, umfasst Folgendes:

a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Bedingungen sowie die Mindestanforderungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 18;

b) eine Beschreibung der Inanspruchnahme von „technischer Hilfe“ gemäß Artikel 94 und Artikel 125 sowie eine Beschreibung der nationalen GAP-Netze gemäß Artikel 126;

c) in Bezug auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 die Definition des Begriffs „ländliche Gebiete“, die im Rahmen GAP-Strategieplans gemäß der Festlegung der Mitgliedstaaten verwendet wird;

d) sonstige Informationen zur Durchführung, insbesondere:

i) eine Kurzbeschreibung der Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche sowie gegebenenfalls der Funktionsweise der Reserve,

ii) gegebenenfalls die Verwendung des geschätzten Aufkommens aus der Kürzung von Direktzahlungen gemäß Artikel 17,

iii) den Beschluss und die dazugehörige Begründung in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 17 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116,

iv) gegebenenfalls den Beschluss und eine Beschreibung dessen wichtigster Elemente bezüglich der Umsetzung von Artikel 19,

v) eine Übersicht über die Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten zwischen dem ELER und anderen in ländlichen Gebieten tätigen Fonds der Union.

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Zitiervorschlag: Art 110 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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