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# Art 104 VO (EU) 2021/2115 — GAP-Strategiepläne

VO (EU) 2021/2115  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 umzusetzen.

(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen und institutionellen Bestimmungen einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet.

Werden Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und die Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Elementen des GAP-Strategieplans. Die auf regionaler Ebene erstellten Elemente kommen in den einschlägigen Abschnitten des GAP-Strategieplans im Sinne von Artikel 107 angemessen zur Geltung.

(3) Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 115 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedarfe gemäß Artikel 108 legen die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 109 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I festgelegt.

Zur Erreichung dieser Zielwerte legen die Mitgliedstaaten Interventionen auf der Grundlage der Interventionskategorien gemäß Titel III fest.

(4) Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 ab.

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Zitiervorschlag: Art 104 VO (EU) 2021/2115

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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