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# Art 7 VO (EU) 2020/1503 — Bearbeitung von Beschwerden

VO (EU) 2020/1503  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügen über wirksame und transparente Verfahren für die umgehende, faire und einheitliche Bearbeitung von Kundenbeschwerden und veröffentlichen Beschreibungen dieser Verfahren.

(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister sorgen dafür, dass Kunden unentgeltlich Beschwerden gegen sie einreichen können.

(3) Schwarmfinanzierungsdienstleister entwickeln eine Standardvorlage für Beschwerden, die sie Kunden zur Verfügung stellen, und führen Aufzeichnungen zu allen eingegangenen Beschwerden und den daraufhin getroffenen Maßnahmen.

(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister gehen allen Beschwerden zeitnah und auf faire Weise nach und teilen dem Beschwerdeführer das Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist mit.

(5) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Vorschriften, Standardformate und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden festzulegen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

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Zitiervorschlag: Art 7 VO (EU) 2020/1503

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/7

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