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# Art 5 VO (EU) 2020/1503 — Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung

VO (EU) 2020/1503  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister sorgt in Bezug auf Projektträger, die ihre Projekte für die Finanzierung über die Schwarmfinanzierungsplattform des Schwarmfinanzierungsdienstleisters vorschlagen, zumindest für ein Mindestmaß an sorgfältiger Prüfung.

(2) Das Mindestmaß an sorgfältiger Prüfung gemäß Absatz 1 beinhaltet die Einholung sämtlicher folgender Nachweise:

a) dass der Projektträger keine Vorstrafen wegen Verstößen gegen nationale Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungsrecht, Geldwäschebekämpfungsrecht, Vermögenstrafrecht, Steuerstrafrecht oder Berufshaftpflichtverpflichtungen hat;

b) dass der Projektträger nicht in einem Land oder Gebiet, das im Rahmen der einschlägigen Unionspolitik als nicht kooperatives Land oder Gebiet gilt, oder in einem Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 niedergelassen ist.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) 2020/1503

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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