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Art 49 VO (EU) 2020/1503 — Befristete Ausnahmeregelung im Hinblick auf den Schwellenwert gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

VO (EU) 2020/1503

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegt in einem Mitgliedstaat der Schwellenwert für den Gesamtgegenwert, der die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 begründet, unter 5 000 000 EUR, so gilt die vorliegende Verordnung abweichend von ihrem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c in diesem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 10. November 2021 nur für Schwarmfinanzierungsangebote, deren Gesamtgegenwert diesen Schwellenwert nicht überschreitet.