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# Art 38 VO (EU) 2020/1503 — Bearbeitung von Beschwerden durch die zuständigen Behörden

VO (EU) 2020/1503  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, die es Kunden und anderen interessierten Kreisen einschließlich Verbraucherverbänden erlauben, Beschwerden betreffend mutmaßliche Verstöße von Schwarmfinanzierungsdienstleistern gegen diese Verordnung an die zuständigen Behörden zu richten. Beschwerden sollten in allen Fällen in schriftlicher oder elektronischer Form und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Beschwerde eingereicht wurde, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache eingereicht werden können.

(2) Informationen über die Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 stehen auf der Internetseite jeder zuständigen Behörde zur Verfügung und werden der ESMA übermittelt. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite Verweise auf die die Beschwerdeverfahren betreffenden Abschnitte der jeweiligen Internetseiten der zuständigen Behörden.

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Zitiervorschlag: Art 38 VO (EU) 2020/1503

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/38

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