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# Art 3 VO (EU) 2020/1503 — Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen

VO (EU) 2020/1503  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schwarmfinanzierungsdienstleistungen werden nur von juristischen Personen erbracht, die in der Union niedergelassen und gemäß Artikel 12 als Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen sind.

(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen ehrlich, fair und professionell sowie im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln.

(3) Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen keine Vergütung, keinen Rabatt und keinen nichtmonetären Vorteil dafür gewähren bzw. erhalten, dass sie Aufträge von Anlegern zu einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot auf ihrer eigenen Schwarmfinanzierungsplattform oder der Schwarmfinanzierungsplattform eines Dritten weiterleiten.

(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister können einzelnen Anlegern bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte vorschlagen, sofern sie einem oder mehreren der vom Anleger gewählten spezifischen Parameter oder Risikoindikatoren entsprechen. Wenn der Anleger in die vorgeschlagenen Schwarmfinanzierungsprojekte anlegen möchte, überprüft er jedes einzelne Schwarmfinanzierungsangebot und trifft in jedem einzelnen Fall ausdrücklich eine Anlageentscheidung.

Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, halten diesbezüglich die von den Anlegern vorgegebenen Parameter ein und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um für diese Anleger das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister legen gegenüber den Anlegern den Entscheidungsprozess zur Ausführung des erteilten Verwaltungsmandats offen.

(5) Abweichend von Absatz 4 Unterabsatz 1 können Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, im Namen ihrer Anleger im Rahmen der vereinbarten Parameter Ermessensbefugnisse ausüben, ohne dass Anleger dazu verpflichtet sind, jedes einzelne Schwarmfinanzierungsangebot zu überprüfen und diesbezüglich eine Anlageentscheidung zu treffen.

(6) Wenn für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auf eine Zweckgesellschaft zurückgegriffen wird, wird über eine solche Zweckgesellschaft nur ein einziger nicht liquider oder nicht teilbarer Vermögenswert angeboten. Diese Anforderung gilt nach dem Durchsichtsansatz für den zugrunde liegenden illiquiden oder unteilbaren Vermögenswert, der von Finanz- oder Rechtsstrukturen gehalten wird, die sich vollständig oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der Zweckgesellschaft befinden. Die Entscheidung über die Beteiligung hinsichtlich dieses zugrunde liegenden Vermögenswerts treffen allein die Anleger.

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Zitiervorschlag: Art 3 VO (EU) 2020/1503

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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