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# Art 29 VO (EU) 2020/1503 — Zuständige Behörden

VO (EU) 2020/1503  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen und Aufgaben betraut sind, und teilen dies der ESMA mit.

(2) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde nach Absatz 1, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine dieser Behörden als einzige Anlaufstelle für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit der ESMA.

(3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.

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Zitiervorschlag: Art 29 VO (EU) 2020/1503

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2020-1503/29

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