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# Art 19b VO (EU) 2019/943 — Freiwillige Muster für Strombezugsverträge und die Überwachung von Strombezugsverträgen

VO (EU) 2019/943  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) ACER veröffentlicht einen Jahresbericht über den Markt für Strombezugsverträge auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten als Teil ihres gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 veröffentlichten jährlichen Berichts.

(2) Bis zum 17. Oktober 2024 bewertet ACER in enger Abstimmung mit den einschlägigen Institutionen und Interessenträgern, ob es notwendig ist, freiwillige Muster für Strombezugsverträge zu entwickeln und herauszugeben, die an die Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Gegenparteien angepasst sind.

Kommt die Bewertung zu dem Schluss, dass es notwendig ist, solche freiwilligen Muster für Strombezugsverträge auszuarbeiten und herauszugeben, entwickelt ACER zusammen mit den NEMO nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger solche Muster, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a) die Verwendung dieser Musterverträge ist für die Vertragsparteien freiwillig;

b) diese Musterverträge

i) bieten verschiedene Vertragslaufzeiten,

ii) sehen verschiedene Preisformeln vor,

iii) berücksichtigen das Lastprofil des Abnehmers und das Erzeugungsprofil des Erzeugers.

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Zitiervorschlag: Art 19b VO (EU) 2019/943

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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