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Art 14 VO (EU) 2019/624 — Mindestanforderungen an die Schulung der Mitarbeiter von Schlachtbetrieben

VO (EU) 2019/624

Stand: 27.04.2025 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

Mitarbeiter von Schlachtbetrieben, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben bei den amtlichen Kontrollen und anderen Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 assistieren, müssen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden geschult werden. Außerdem müssen sie die Mindestanforderungen an die Schulung gemäß Anhang II Kapitel II dieser Verordnung erfüllen, soweit dies für ihre Assistenzaufgaben relevant ist.