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# Art 11 VO (EU) 2019/624 — Amtliche Kontrollen von Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind und die aus Erzeugungsgebieten geerntet werden, die nicht gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 eingestuft sind

VO (EU) 2019/624  
Stand: 27.04.2025 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

Abweichend von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten in Bezug auf die Gewinnung von Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäutern, die keine Filtrierer sind, nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen solcher Tiere bei Fischauktionen, in Versandzentren und in Verarbeitungsbetrieben durchführen.

Bei diesen amtlichen Kontrollen wird die Einhaltung der folgenden Vorschriften überprüft:

a) die Gesundheitsnormen für lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

b) die Sondervorschriften für außerhalb der eingestuften Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind, gemäß Kapitel IX des genannten Abschnitts.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EU) 2019/624

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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