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# Art 8 VO (EU) 2019/331 — Inhalt und Übermittlung des Plans zur Überwachungsmethodik

VO (EU) 2019/331  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Ein Anlagenbetreiber, der einen Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 stellt, erstellt einen Plan zur Überwachungsmethodik, der insbesondere eine Beschreibung der Anlage und ihrer Anlagenteile sowie der Produktionsprozesse und eine ausführliche Beschreibung der Überwachungsmethoden und Datenquellen enthält. Der Plan zur Überwachungsmethodik umfasst eine ausführliche, vollständige und transparente Dokumentation aller maßgeblichen Phasen der Datenerhebung und enthält mindestens die in Anhang VI aufgeführten Angaben.

2. Für jeden in Anhang IV aufgeführten Parameter wählt der Anlagenbetreiber eine Überwachungsmethode auf der Grundlage der in Artikel 7 festgelegten Grundsätze und der in Anhang VII genannten Überwachungsanforderungen. Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 11 Absatz 1 und den Kontrollverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 entscheidet sich der Anlagenbetreiber bei der Auswahl der Überwachungsmethoden für diejenigen, die die verlässlichsten Ergebnisse erzielen, die Risiken von Datenlücken minimieren und am wenigsten anfällig für inhärente Risiken, einschließlich Kontrollrisiken, sind. Die ausgewählte Methode wird im Plan zur Überwachungsmethodik dokumentiert.

3. Wird in Anhang VI auf ein Verfahren Bezug genommen, so wird dieses Verfahren vom Anlagenbetreiber für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 gesondert vom Plan zur Überwachungsmethodik eingeführt, dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten. Der Anlagenbetreiber stellt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Aufzeichnungen über die Verfahren zur Verfügung.

4. Der Anlagenbetreiber legt der zuständigen Behörde den Plan zur Überwachungsmethodik bis zu dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Datum zur Genehmigung vor. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Einreichungsfrist für den Plan zur Überwachungsmethodik festsetzen und verlangen, dass die zuständige Behörde den Plan zur Überwachungsmethodik vor Einreichung eines Antrags auf kostenlose Zuteilung genehmigt.

5. Stellt ein Anlagenbetreiber einen Antrag auf kostenlose Zuteilung und hat für einen früheren Zuteilungszeitraum auf diese verzichtet, so reicht der Anlagenbetreiber den Plan zur Überwachungsmethodik mindestens sechs Monate vor der Einreichungsfrist für Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 zur Genehmigung ein.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EU) 2019/331

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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