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# Art 7 VO (EU) 2019/331 — Überwachungsgrundsätze

VO (EU) 2019/331  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die Anlagenbetreiber legen vollständige, kohärente Daten fest und stellen sicher, dass es weder zu Überschneidungen zwischen Anlagenteilen noch zu Doppelzählungen kommt. Die Anlagenbetreiber wenden die Bestimmungsmethoden gemäß Anhang VII an, gehen mit gebührender Sorgfalt vor und verwenden die Datenquellen mit der höchsten erreichbaren Genauigkeit gemäß Anhang VII Abschnitt 4.

2. Abweichend von Absatz 1 kann der Anlagenbetreiber andere Datenquellen gemäß Anhang VII Abschnitte 4.4 und 4.6 verwenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Verwendung der genauesten Datenquellen gemäß Anhang VII Abschnitt 4 ist technisch nicht machbar;

b) die Verwendung der genauesten Datenquellen gemäß Anhang VII Abschnitt 4 würde unverhältnismäßige Kosten verursachen;

c) auf der Grundlage einer vereinfachten Unsicherheitsbewertung, bei der die wichtigsten Unsicherheitsquellen ermittelt werden und der damit verbundene Grad der Unsicherheit geschätzt wird, weist der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde glaubhaft nach, dass die Genauigkeit der vom Anlagenbetreiber vorgeschlagenen Datenquelle ebenso hoch oder höher ist als die der genauesten Datenquellen gemäß Anhang VII Abschnitt 4.

3. Die Anlagenbetreiber bewahren vollständige, transparente Aufzeichnungen über alle in Anhang IV aufgeführten Daten und Belege mindestens 10 Jahre lang ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf kostenlose Zuteilung auf. Der Anlagenbetreiber stellt der zuständigen Behörde und der Prüfstelle diese Daten und Belege auf Verlangen zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: Art 7 VO (EU) 2019/331

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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