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# Art 25 VO (EU) 2019/331 — Fusionen und Spaltungen

VO (EU) 2019/331  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die Betreiber neuer Anlagen, die aus einer Fusion oder einer Spaltung hervorgegangen sind, übermitteln der zuständigen Behörde nach Bedarf folgende Angaben:

a) Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Anlagenbetreiber der zuvor separaten oder einzigen Anlagen;

b) Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Betreiber der neu gebildeten Anlagen;

c) gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Grenzen der betroffenen Anlagenteile;

d) die Genehmigungskennung und den Identifikationscode der neu gebildeten Anlage(n) im Unionsregister.

2. Für aus Fusionen oder Spaltungen entstandene Anlagen werden den zuständigen Behörden die Berichte gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelt. Handelte es sich bei den Anlagen vor der Fusion oder Spaltung um neue Marktteilnehmer, übermitteln die Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde die Daten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Normalbetriebs.

3. Fusionen und Spaltungen von Anlagen, einschließlich Spaltungen innerhalb desselben Konzerns, werden von der zuständigen Behörde geprüft. Die zuständige Behörde teilt der Kommission den Wechsel der Anlagenbetreiber mit.

Auf Grundlage der gemäß Absatz 2 übermittelten Daten bestimmt die zuständige Behörde die historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum für jeden Anlagenteil jeder nach der Fusion oder Spaltung neu gebildeten Anlage. Wird ein Anlagenteil in zwei oder mehrere Anlagenteile aufgespaltet, so basiert die historische Aktivitätsrate und die Zuteilung an die Anlagenteile nach der Spaltung auf der historischen Aktivitätsrate im Bezugszeitraum der jeweiligen technischen Einheiten der Anlage vor der Spaltung.

5. Die Kommission überprüft jede Zuteilung von Zertifikaten an die Anlagen nach einer Fusion oder Spaltung und teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse dieser Prüfung mit.

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Zitiervorschlag: Art 25 VO (EU) 2019/331

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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