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# Art 23 VO (EU) 2019/331 — Änderungen der Zuteilung an Anlagen

VO (EU) 2019/331  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die Anlagenbetreiber teilen der zuständigen Behörde jede Änderung des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Zuteilung an die Anlage auswirkt, mit. Die Mitgliedstaaten können eine Frist für diese Mitteilung festsetzen und die Verwendung elektronischer Vorlagen oder spezifischer Dateiformate vorschreiben.

2. Nach Bewertung der sachdienlichen Angaben übermittelt die zuständige Behörde der Kommission alle sachdienlichen Angaben, einschließlich der geänderten jährlichen Zahl der Emissionszertifikate, die der betreffenden Anlage kostenlos zuzuteilen sind.

Die zuständige Behörde übermittelt die sachdienlichen Angaben gemäß Unterabsatz 1 über ein von der Kommission betriebenes elektronisches System.

3. Die Kommission kann die geänderte endgültige jährliche Zahl der dieser Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate ablehnen.

4. Die Kommission erlässt einen Beschluss auf der Grundlage der eingegangenen Mitteilung, informiert die betreffende zuständige Behörde und nimmt gegebenenfalls Änderungen in dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Unionsregister und dem Transaktionsprotokoll gemäß Artikel 20 der genannten Richtlinie vor.

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Zitiervorschlag: Art 23 VO (EU) 2019/331

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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