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# Art 22e VO (EU) 2019/331 — Veröffentlichung des Plans zur Klimaneutralität

VO (EU) 2019/331  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die zuständige Behörde veröffentlicht den gemäß Artikel 22b vorgelegten Plan zur Klimaneutralität.

2. Ist ein Anlagenbetreiber der Auffassung, dass der Plan zur Klimaneutralität wirtschaftlich sensible Elemente enthält, die bei Offenlegung seinen geschäftlichen Interessen schaden würden, so kann er die zuständige Behörde ersuchen, diese Elemente nicht zu veröffentlichen. Ist das Ersuchen gerechtfertigt, so veröffentlicht die zuständige Behörde den Plan zur Klimaneutralität ohne diese Elemente.

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Zitiervorschlag: Art 22e VO (EU) 2019/331

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-331/22e

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