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# Art 21 VO (EU) 2019/331 — Wärmeflüsse zwischen Anlagen

VO (EU) 2019/331  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Umfasst ein Anlagenteil mit Produkt-Benchmark aus einer nicht unter das EU-EHS fallenden Anlage oder anderen Einrichtung oder aus einer nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallenden Anlage oder Einrichtung importierte messbare Wärme, wird die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a bestimmte vorläufige jährliche Zahl der dem betreffenden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um die Wärmemenge gekürzt, die in dem betreffenden Jahr aus einer nicht unter das EU-EHS fallenden Anlage oder anderen Einrichtung oder aus einer nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallenden Anlage oder Einrichtung historisch importiert wurde, multipliziert mit dem Wert der Wärme-Benchmark für messbare Wärme für den betreffenden Zuteilungszeitraum.

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Zitiervorschlag: Art 21 VO (EU) 2019/331

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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