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# Art 18 VO (EU) 2019/331 — Zuteilung an neue Marktteilnehmer

VO (EU) 2019/331  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an neue Marktteilnehmer berechnen die Mitgliedstaaten die vorläufige jährliche Zahl der bei Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate wie folgt und für jeden Anlagenteil separat:

a) Für jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark, jeden Anlagenteil mit Wärme-Benchmark und jeden Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark entspricht die vorläufige jährliche Zahl der für ein gegebenes Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem Wert dieser Benchmark für den betreffenden Zeitraum, multipliziert mit der entsprechenden jährlichen Aktivitätsrate.

b) Für jeden Anlagenteil mit Prozessemissionen entspricht die vorläufige jährliche Zahl der für ein gegebenes Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der prozessbezogenen historischen Aktivitätsrate, multipliziert mit 0,97 für die Jahre bis 31. Dezember 2027 bzw. mit 0,91 für die Jahre ab 2028.

Für die Berechnung der vorläufigen jährlichen Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für neue Marktteilnehmer gelten Artikel 16 Absätze 3, 4, 4a, 5 und 7 sinngemäß.

2. Die vorläufige jährliche Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für das Kalenderjahr der Aufnahme des Normalbetriebs entspricht dem Wert des anwendbaren Benchmarkwerts für jeden Anlagenteil, multipliziert mit der Aktivitätsrate dieses Jahres.

3. Die vorläufige jährliche Zahl der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten vorläufigen jährlichen Zahl an Emissionszertifikaten, die allen Anlagenteilen kostenlos zuzuteilen sind. Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 2 findet Anwendung.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Anlage die jährliche Zahl der neuen Marktteilnehmern kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate unverzüglich mit.

Emissionszertifikate aus der gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG angelegten Reserve für neue Marktteilnehmer werden ab dem Datum des Eingangs dieser Mitteilung von der Kommission nach dem Windhundverfahren zugeteilt.

Die Kommission kann die vorläufige jährliche Zahl der einer bestimmten Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate ablehnen.

5. Die endgültige jährliche Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der gemäß den Absätzen 1 bis 4 berechneten vorläufigen jährlichen Zahl der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, die jährlich um den in Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG genannten linearen Faktor korrigiert wird, wobei die vorläufige jährliche Zahl der der betreffenden Anlage für das erste Jahr des betreffenden Zuteilungszeitraums kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate als Bezugsgröße zugrunde gelegt wird.

6. Für die Berechnungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 wird die Zahl der Zertifikate für Anlagenteile und Anlagen auf die nächste ganze Zahl gerundet.

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Zitiervorschlag: Art 18 VO (EU) 2019/331

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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