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# Art 8 VO (EU) 2019/2072 — Liste der aus Drittländern oder dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union

VO (EU) 2019/2072  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union ist in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.

(2) Die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ist in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EU) 2019/2072

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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