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# Art 5 VO (EU) 2019/2072 — Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten

VO (EU) 2019/2072  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge („RNQPs“) und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen nicht in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht werden, wenn das Auftreten von RNQPs oder von durch RNQPs verursachten Symptomen auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen die genannten Schwellenwerte überschreitet.

Das in Absatz 1 genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot gilt nur für die in Anhang IV aufgeführten Kategorien von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) 2019/2072

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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