nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 2 VO (EU) 2019/2072 — Begriffsbestimmungen

VO (EU) 2019/2072  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.

(2) Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „praktisch frei von Schädlingen“ bezeichnet das Ausmaß des Auftretens von anderen Schädlingen als Unionsquarantäneschädlingen oder Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder Pflanzen von Obstarten, das ausreichend gering ist, um eine akzeptable Qualität und Brauchbarkeit der genannten Pflanzen zu gewährleisten;

b) „amtliche Feststellung“ bezeichnet ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031, einen Pflanzenpass gemäß Artikel 78 der genannten Verordnung, die Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen gemäß Artikel 96 der genannten Verordnung oder die amtlichen Attestierungen gemäß Artikel 99 der genannten Verordnung;

c) „Systemansatz“ bezeichnet die Integration unterschiedlicher Risikomanagementmaßnahmen, von denen mindestens zwei unabhängig voneinander wirken und die bei gemeinsamer Anwendung das geeignete Niveau an Schutz gegen Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie Schädlinge bieten, die den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen unterliegen;

d) „Pollen“ bezeichnet Pollen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2016/2031, der zum Anpflanzen bestimmt ist.

---

Zitiervorschlag: Art 2 VO (EU) 2019/2072

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2072/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
