Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete oder Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird, ist in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Die in Absatz 1 genannten Pflanzenpässe tragen die Kennzeichnung „PZ“.