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Art 14 VO (EU) 2019/2072 — Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass mit der Kennzeichnung „PZ“ benötigt wird

VO (EU) 2019/2072

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete oder Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird, ist in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die in Absatz 1 genannten Pflanzenpässe tragen die Kennzeichnung „PZ“.