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Art 12 VO (EU) 2019/2072 — Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

VO (EU) 2019/2072

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ist in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegt.