Die in Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ist in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegt.