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# Art 11 VO (EU) 2019/2072 — Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für die Pflanzengesundheitszeugnisse benötigt werden

VO (EU) 2019/2072  
Stand: 06.07.2026 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

(1) Die in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ist in Anhang XI Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Die Liste der Pflanzen, für die die in Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgesehene Befreiung vom Pflanzengesundheitszeugnis gilt, ist in Anhang XI Teil C der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(3) Alle Pflanzen, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflanzen handelt, werden nur dann in die Union eingeführt, wenn sie im Einklang mit Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden. Die verfügbaren KN-Codes für diese Pflanzen sind in Anhang XI Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EU) 2019/2072

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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