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# Art 50 VO (EU) 2019/2033 — Eigenmittelanforderungen

VO (EU) 2019/2033  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2019/2034 legen die Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung folgende Informationen hinsichtlich der offen:

a) eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem die Wertpapierfirma die Angemessenheit ihres internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt;

b) wenn von der zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des firmeneigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals der Firma, einschließlich der Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel, auf der Grundlage der aufsichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034;

c) die Anforderungen für K-Faktoren, die gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, in aggregierter Form für das RtM, das RtF und das RtC auf der Grundlage der Summe der anwendbaren K-Faktoren; und

d) die gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung bestimmte Anforderung für fixe Gemeinkosten.

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Zitiervorschlag: Art 50 VO (EU) 2019/2033

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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