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# Art 49 VO (EU) 2019/2033 — Eigenmittel

VO (EU) 2019/2033  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hinsichtlich ihrer Eigenmittel legen die Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46 folgende Informationen offen:

a) ein vollständiger Abgleich der Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals, sowie der Korrekturposten und der Abzüge von den Eigenmitteln der Wertpapierfirma mit der in den geprüften Abschlüssen der Wertpapierfirma enthaltenen Bilanz,

b) eine Beschreibung der Hauptmerkmale der von der Wertpapierfirma begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;

c) eine Beschreibung sämtlicher auf die Berechnung der Eigenmittel im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Beschränkungen sowie der Instrumente und der Abzüge, auf die diese Beschränkungen Anwendung finden.

(2) Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Bögen für die Offenlegung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c festzulegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 26. Juni 2021 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 49 VO (EU) 2019/2033

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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