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# Art 21 VO (EU) 2019/2033 — Anforderung für RtM-K-Faktoren

VO (EU) 2019/2033  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anforderung für RtM-K-Faktoren im Hinblick auf die Handelsbuchpositionen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung für sich selbst oder im Namen eines Kunden handelt, ist entweder K-NPR, berechnet gemäß Artikel 22, oder K-CMG, berechnet gemäß Artikel 23.

(2) Wertpapierfirmen führen ihr Handelsbuch gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3) Die Anforderung für RtM-K-Faktoren gilt für alle Positionen im Handelsbuch, zu denen insbesondere Positionen in Schuldtiteln (einschließlich Verbriefungsinstrumenten), Beteiligungsinstrumenten, Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), Fremdwährungen und Gold sowie Waren (einschließlich Emissionszertifikaten) zählen.

(4) Für die Zwecke der Berechnung der Anforderung für RtM-K-Faktoren berücksichtigen Wertpapierfirmen Positionen, die keine Handelsbuchpositionen sind, sofern diese zu einem Fremdwährungsrisiko oder einem Warenpositionsrisiko führen.

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Zitiervorschlag: Art 21 VO (EU) 2019/2033

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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