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# Art 18 VO (EU) 2019/2033 — Messung von CMH für die Zwecke der Berechnung von K-CMH

VO (EU) 2019/2033  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke der Berechnung von K-CMH ist CMH der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, wobei CMH am Ende jedes Geschäftstags der vorausgegangenen neun Monate gemessen wird; die letzten drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt.

CMH ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden sechs Monate.

K-CMH wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.

(2) Hält eine Wertpapierfirma seit weniger als neun Monaten Kundengelder, so verwendet sie zur Berechnung von K-CMH historische CMH-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen.

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

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Zitiervorschlag: Art 18 VO (EU) 2019/2033

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-2033/18

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