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# Art 60 VO (EU) 2019/1238 — Altersvorsorgeplan und Beratung im Hinblick auf die Auszahlungen

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall des Basis-PEPP muss der PEPP-Anbieter zu Beginn der Leistungsphase dem PEPP-Sparer einen auf ihn zugeschnittenen Altersvorsorgeplan im Interesse der nachhaltigen Nutzung des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals anbieten und dabei mindestens Folgendes berücksichtigen:

a) den Wert des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals;

b) den Gesamtbetrag sonstiger erworbener Altersversorgungsansprüche und

c) die langfristigen Wünsche und Bedürfnisse des PEPP-Sparers mit Blick auf die Altersversorgung.

(2) Der Altersvorsorgeplan gemäß Absatz 1 enthält eine persönliche Empfehlung an den PEPP-Sparer über die für ihn am besten geeignete Auszahlungsart, es sei denn, nur eine Auszahlungsart wird bereitgestellt. Kann eine einmalige Kapitalausschüttung den Bedürfnissen des PEPP-Sparers im Hinblick auf seine Altersversorgung nicht gerecht werden, so ist der Beratung eine dahingehende Warnung beizufügen.

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Zitiervorschlag: Art 60 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/60

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