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# Art 58 VO (EU) 2019/1238 — Auszahlungsarten

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die PEPP-Anbieter ermöglichen den PEPP-Sparern eine oder mehrere der folgenden Auszahlungsarten:

a) regelmäßige Rentenzahlungen;

b) einmaliger Kapitalbetrag;

c) Entnahmen;

d) Kombinationen der o. g. Arten.

(2) PEPP-Sparer wählen die für die Leistungsphase gewünschte Auszahlungsart bei Abschluss eines PEPP-Vertrags und bei Beantragung eines neuen Unterkontos. Die Auszahlungsarten können sich in den einzelnen Unterkonten voneinander unterscheiden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels oder des Artikels 57 oder 59 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um bestimmte Auszahlungsarten zu begünstigen. Solche Maßnahmen können quantitative Obergrenzen für den einmaligen Kapitalbetrag umfassen, damit die anderen Auszahlungsarten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels weiter gefördert werden. Diese quantitativen Obergrenzen gelten nur für Auszahlungen, die dem angesparten Kapital auf den Unterkonten des PEPP entsprechen, die mit den Mitgliedstaaten verknüpft sind, deren nationales Recht quantitative Obergrenzen für Kapitalausschüttungen vorsieht.

(4) Die Mitgliedstaaten können festlegen, unter welchen Bedingungen ihnen Vorteile und Anreize zurückzuzahlen sind.

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Zitiervorschlag: Art 58 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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