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# Art 56 VO (EU) 2019/1238 — Informationen zum Wechselservice

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die PEPP-Anbieter erteilen den PEPP-Sparern zum Wechselservice die folgenden Informationen, damit die PEPP-Sparer fundierte Entscheidungen treffen können:

a) Aufgaben des übertragenden und des empfangenden PEPP-Anbieters bei jedem in Artikel 53 dargelegten Schritt des Anbieterwechsels;

b) Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;

c) die für den Anbieterwechsel in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte;

d) die möglichen Auswirkungen des Wechsels, insbesondere auf den Kapitalschutz oder die Garantie, sowie sonstige Informationen im Zusammenhang mit dem Wechselservice;

e) falls zutreffend, Informationen über die Möglichkeit der Übertragung von Sacheinlagen.

Der empfangende PEPP-Anbieter befolgt die Anforderungen des Kapitels IV.

Der empfangende PEPP-Anbieter unterrichtet den PEPP-Sparer gegebenenfalls über das Bestehen eines Sicherungssystems, einschließlich eines Einlagensicherungssystems, Anlegerentschädigungssystems oder Versicherungsgarantiesystems, das diesen PEPP-Sparer abdeckt.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen sind auf der Website des PEPP-Anbieters verfügbar. Sie werden den PEPP-Sparern auch auf Anfrage gemäß den Anforderungen des Artikels 24 zur Verfügung gestellt.

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Zitiervorschlag: Art 56 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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