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# Art 54 VO (EU) 2019/1238 — Mit dem Wechselservice verbundene Gebühren und Entgelte

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die PEPP-Sparer müssen unentgeltlich auf die beim übertragenden oder empfangenden PEPP-Anbieter befindlichen, ihre Person betreffenden Angaben zugreifen können.

(2) Der übertragende PEPP-Anbieter liefert die vom empfangenden PEPP-Anbieter angeforderten Informationen gemäß Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe a, ohne dem PEPP-Sparer oder dem empfangenden PEPP-Anbieter hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen.

(3) Die Gebühren und Entgelte, die der übertragende PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer für das Schließen des von ihm geführten PEPP-Kontos insgesamt in Rechnung stellt, dürfen nicht über die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten, in keinem Falle jedoch über 0,5 % der entsprechenden Beträge oder des monetären Werts der Sacheinlagen hinausgehen, die auf den empfangenden PEPP-Anbieter zu übertragen sind.

Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz für die im ersten Unterabsatz genannten Gebühren und Entgelte festlegen und einen anderen Prozentsatz, wenn der PEPP-Anbieter es den PEPP-Sparern erlaubt, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln als in Artikel 52 Absatz 3 vorgesehen.

Der übertragende PEPP-Anbieter darf dem PEPP-Sparer keine zusätzlichen Gebühren oder Entgelte in Rechnung stellen.

(4) Der empfangende PEPP-Anbieter darf nur die tatsächlichen Verwaltungs- und Transaktionskosten des Wechselservice in Rechnung stellen.

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Zitiervorschlag: Art 54 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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