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# Art 53 VO (EU) 2019/1238 — Der Wechselservice

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nachdem der PEPP-Sparer eine fundierte Entscheidung auf der Grundlage der ihm von den PEPP-Anbietern gemäß Artikel 56 bereitgestellten Informationen getroffen hat, wird der Anbieterwechsel auf Antrag des PEPP-Sparers vom empfangenden PEPP-Anbieter in die Wege geleitet.

(2) Der Antrag des PEPP-Sparers wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Anbieterwechsel in die Wege geleitet wurde, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache abgefasst. In dem Antrag muss der PEPP-Sparer

a) sein ausdrückliches Einverständnis dafür erteilen, dass der übertragende PEPP-Anbieter jeden der in Absatz 4 genannten Schritte und der empfangende PEPP-Anbieter jeden der in Absatz 5 genannten Schritte unternimmt;

b) im Einvernehmen mit dem empfangenden PEPP-Anbieter das Datum angeben, ab dem die Zahlungen an das beim empfangenden PEPP-Anbieter eröffnete PEPP-Konto zu richten sind.

Dieses Datum muss mindestens zwei Wochen nach dem Datum liegen, an dem der empfangende PEPP-Anbieter die gemäß Absatz 4 vom übertragenden PEPP-Anbieter übertragenen Unterlagen erhält.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antrag des PEPP-Sparers schriftlich gestellt und dem PEPP-Sparer eine Kopie des genehmigten Antrags bereitgestellt wird.

(3) Der empfangende PEPP-Anbieter fordert den übertragenden PEPP-Anbieter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des in Absatz 2 genannten Antrags zur Durchführung der in Absatz 4 festgelegten Aufgaben auf.

(4) Nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden PEPP-Dienstleisters unternimmt der PEPP-Dienstleister folgende Schritte:

a) er übermittelt binnen fünf Arbeitstagen die PEPP-Leistungsinformation an den PEPP-Sparer und den empfangenden PEPP-Anbieter für den Zeitraum ab dem Datum der letzten Erstellung der PEPP-Leistungsinformation bis zum Datum der Antragsstellung;

b) er übermittelt innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Liste der vorhandenen Vermögenswerte, die im Falle von Sachvermögenstransfers gemäß Artikel 52 Absatz 4 übertragen werden, an den empfangenden PEPP-Anbieter;

c) er nimmt ab dem vom PEPP-Sparer im Antrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b genannten Datum keine Zahlungseingänge für das PEPP-Konto mehr an;

d) er überträgt die entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls die Sacheinlagen gemäß Artikel 52 Absatz 4 an dem vom PEPP-Sparer im Antrag genannten Datum vom PEPP-Konto auf das beim empfangenden PEPP-Anbieter eröffnete neue PEPP-Konto;

e) er schließt das PEPP-Konto an dem vom PEPP-Sparer genannten Datum, sofern der PEPP-Sparer keine ausstehenden Verbindlichkeiten mehr hat. Wird das Schließen des PEPP-Kontos durch ausstehende Verbindlichkeiten verhindert, teilt der übertragende PEPP-Anbieter dies dem PEPP-Sparer umgehend mit.

(5) Der empfangende PEPP-Anbieter trifft alle im Antrag angegebenen erforderlichen Vorkehrungen für die Annahme von Zahlungseingängen ab dem vom PEPP-Sparer im Antrag genannten Datum, soweit die vom übertragenden PEPP-Anbieter oder vom PEPP-Sparer übermittelten Angaben ihn hierzu in die Lage versetzen.

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Zitiervorschlag: Art 53 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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