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# Art 52 VO (EU) 2019/1238 — Bereitstellung des Wechselservice

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die PEPP-Anbieter stellen einen Wechselservice bereit, bei dem sie auf Anweisung des PEPP-Sparers die entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls Sacheinlagen gemäß Absatz 4 von einem bei dem übertragenden PEPP-Anbieter geführten PEPP-Konto auf ein neues, bei dem empfangenden PEPP-Anbieter eröffnetes PEPP-Konto mit den gleichen Unterkonten übertragen und das alte PEPP-Konto schließen.

Bei der Nutzung des Wechselservice überträgt der übertragende PEPP-Anbieter sämtliche Informationen, die mit allen Unterkonten des früheren PEPP-Kontos zusammenhängen, einschließlich der Anforderungen an die Berichterstattung, an den empfangenden PEPP-Anbieter. Der empfangende PEPP-Anbieter registriert diese Informationen in den entsprechenden Unterkonten.

Ein PEPP-Sparer kann einen Wechsel zu einem PEPP-Anbieter im selben Mitgliedstaat (inländischer Wechsel) oder in einem anderen Mitgliedstaat (grenzüberschreitender Wechsel) beantragen. Der PEPP-Sparer darf den PEPP-Anbieter sowohl in der Ansparphase als auch in der Leistungsphase des PEPP wechseln.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die PEPP-Anbieter während der Leistungsphase nicht verpflichtet, einen Wechselservice für PEPPs anzubieten, wenn die PEPP-Sparer Auszahlungen in Form von lebenslangen Rentenzahlungen erhalten.

(3) Der PEPP-Sparer kann den PEPP-Anbieter frühestens fünf Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags wechseln und im Fall anschließender Wechsel — unbeschadet des Artikels 20 Absatz 5 Buchstabe a — fünf Jahre nach dem letzten Wechsel. Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer gestatten, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln.

(4) Betrifft der Wechsel PEPP-Anbieter, die individuelle Portfolioverwaltung für PEPP-Sparer betreiben, können die PEPP-Sparer zwischen der Übertragung von Sacheinlagen und entsprechenden Beträgen wählen. In allen anderen Fällen ist nur die Übertragung der entsprechenden Beträge zulässig.

Die schriftliche Zustimmung des empfangenden PEPP-Anbieters ist erforderlich, wenn der PEPP-Sparer eine Übertragung von Sacheinlagen beantragt.

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Zitiervorschlag: Art 52 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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