(1) Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den aus dieser Verordnung erwachsenden Rechten und Pflichten werden gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) adäquate, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Verfahren zur alternativen Streitbeilegung zwischen den PEPP-Anbietern oder PEPP-Vertreibern und den PEPP-Kunden eingerichtet, wobei gegebenenfalls auf vorhandene zuständige Stellen zurückzugreifen ist. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren müssen auf diejenigen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber anwendbar sein, gegen die die Verfahren angestrengt werden, und die Zuständigkeit der betreffenden ADR-Stelle muss sich auf diese Anbieter und Vertreiber erstrecken.
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten wirkungsvoll zusammen.