nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 5 VO (EU) 2019/1238 — Registrierung

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein PEPP darf nur dann in der Union angeboten und vertrieben werden, wenn es im von der EIOPA geführten öffentlichen Zentralregister nach Maßgabe von Artikel 13 registriert wurde.

(2) Die Registrierung eines PEPP gilt in allen Mitgliedstaaten. Sie berechtigt den PEPP-Anbieter, das PEPP anzubieten, und den PEPP-Vertreiber das im in Artikel 13 genannte öffentlichen Zentralregister eingetragene PEPP zu vertreiben.

Die laufende Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit Kapitel IX.

---

Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
