Auf Anfrage eines PEPP-Sparers, eines PEPP-Leistungsempfängers oder von deren Vertretern stellt der PEPP-Anbieter die zusätzlichen Auskünfte gemäß Artikel 37 Absatz 1 und zusätzliche Informationen über die Annahmen zur Verfügung, die der Erstellung der Prognosen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden.