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# Art 30 VO (EU) 2019/1238 — Überarbeitung des PEPP-Basisinformationsblatts

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der PEPP-Anbieter überprüft mindestens einmal jährlich die in dem PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen und überarbeitet das Informationsblatt umgehend, wenn sich bei der Überprüfung herausstellt, dass Änderungen erforderlich sind. Die überarbeitete Fassung wird unverzüglich zur Verfügung gestellt.

(2) Um eine einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA nach Konsultation der anderen ESAs und nach der Durchführung von Verbrauchertests und Branchentests einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen für die Überprüfung und Überarbeitung des PEPP-Basisinformationsblatts festgelegt werden.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

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Zitiervorschlag: Art 30 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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