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Art 29 VO (EU) 2019/1238 — Werbematerialien

VO (EU) 2019/1238

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Werbematerialien, die Informationen über ein PEPP enthalten, dürfen keine Aussagen getroffen werden, die im Widerspruch zu den Informationen des PEPP-Basisinformationsblatts stehen oder die Bedeutung des PEPP-Basisinformationsblatts abschwächen. In den Werbematerialien ist darauf hinzuweisen, dass es ein PEPP-Basisinformationsblatt gibt sowie wie und wo es erhältlich ist, einschließlich der Angabe der Website des PEPP-Anbieters.