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# Art 21 VO (EU) 2019/1238 — Information der zuständigen Behörden über die Mitnahmefähigkeit

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein PEPP-Anbieter, der zum ersten Mal ein neues Unterkonto in einem Aufnahmemitgliedstaat eröffnen möchte, teilt dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit.

(2) Die Mitteilung des PEPP-Anbieters enthält folgende Informationen und Dokumente:

a) die in Artikel 4 genannten Standardvertragsbedingungen des PEPP-Vertrags, einschließlich des Anhangs für das neue Unterkonto;

b) das PEPP-Basisinformationsblatt, das die spezifischen Anforderungen für das Unterkonto im Zusammenhang mit dem neuen Unterkonto gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g enthält;

c) die in Artikel 36 genannte PEPP-Leistungsinformation;

d) gegebenenfalls Informationen über die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 19 Absatz 2.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats überprüfen, ob die bereitgestellten Unterlagen vollständig sind, und übermitteln sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.

(4) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bestätigen umgehend den Eingang der in Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen den PEPP-Anbieter daraufhin davon in Kenntnis, dass die Informationen bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind und dass der PEPP-Anbieter das Unterkonto für diesen Mitgliedstaat eröffnen kann.

Liegt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Unterlagen keine Bestätigung des Eingangs im Sinne von Absatz 4 vor, setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den PEPP-Anbieter davon in Kenntnis, dass der PEPP-Anbieter das Unterkonto für diesen Mitgliedstaat eröffnen kann.

(6) Bei einer Änderung der in Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen teilt der betreffende PEPP-Anbieter dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung mit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats baldmöglichst, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang der Mitteilung von der Änderung in Kenntnis.

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Zitiervorschlag: Art 21 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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