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# Art 20 VO (EU) 2019/1238 — Eröffnung eines neuen Unterkontos

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der PEPP-Anbieter informiert den PEPP-Sparer unverzüglich, nachdem er über die Verlegung des Wohnorts des PEPP-Sparers in einen anderen Mitgliedstaat unterrichtet wurde, über die Möglichkeit, innerhalb des PEPP-Kontos des PEPP-Sparers ein neues Unterkonto zu eröffnen, und über die Frist, innerhalb deren dieses Unterkonto eröffnet werden könnte.

In diesem Fall stellt der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer kostenfrei das PEPP-Basisinformationsblatt bereit, das die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g festgelegten spezifischen Anforderungen für das Unterkonto enthält, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht.

Sollte das neue Unterkonto nicht verfügbar sein, unterrichtet der PEPP-Anbieter den PEPP-Sparer über das Recht, unverzüglich und kostenfrei zu wechseln, und über die Möglichkeit, weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzuzahlen.

(2) Beabsichtigt der PEPP-Sparer, die Möglichkeit wahrzunehmen, ein Unterkonto zu eröffnen, setzt der PEPP-Sparer den PEPP-Anbieter über Folgendes in Kenntnis:

a) den neuen Wohnsitz-Mitgliedstaat des PEPP-Sparers;

b) den Zeitpunkt, ab dem die Beiträge in das neue Unterkonto eingezahlt werden sollen;

c) jegliche relevante Information über andere Bedingungen für das PEPP.

(3) Der PEPP-Sparer kann weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzahlen.

(4) Der PEPP-Anbieter bietet dem PEPP-Sparer an, ihm eine personalisierte Empfehlung bereitzustellen, in der ihm erklärt wird, ob es für ihn von größerem Nutzen wäre, ein neues Unterkonto innerhalb seines PEPP-Kontos zu eröffnen und in dieses Unterkonto einzuzahlen, als weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzuzahlen.

(5) Ist der PEPP-Anbieter nicht in der Lage, für die Eröffnung eines neuen Unterkontos zu sorgen, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht, kann der PEPP-Sparer nach seiner Wahl

a) unbeschadet der in Artikel 52 Absatz 3 bezüglich der Häufigkeit des Anbieterwechsels festgelegten Anforderungen unverzüglich und kostenfrei den PEPP-Anbieter wechseln; oder

b) weiterhin in das zuletzt eröffnete Unterkonto einzahlen.

(6) Das neue Unterkonto wird eröffnet, indem zwischen dem PEPP-Sparer und dem PEPP-Anbieter unter Achtung des geltenden Vertragsrechts der bestehende PEPP-Vertrag geändert wird. Der Eröffnungszeitpunkt wird im Vertrag festgelegt.

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Zitiervorschlag: Art 20 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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