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# Art 14 VO (EU) 2019/1238 — Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit durch PEPP-Anbieter und -Vertreiber

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats anbieten bzw. vertreiben, sofern sie dabei die einschlägigen Vorschriften und Verfahren einhalten, die durch das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, und e oder Artikel 10 Absatz 2 genannte Unionsrecht oder gemäß diesem Unionsrecht festgelegt sind, und nachdem sie gemäß Artikel 21 ihre Absicht mitgeteilt haben, ein Unterkonto für diesen Aufnahmemitgliedstaat zu eröffnen.

(2) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieter halten sich an die in Artikel 15 festgelegten Regelungen.

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Zitiervorschlag: Art 14 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/14

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