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# Art 40 VO (EU) 2019/1020 — Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

VO (EU) 2019/1020  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erhält folgende Fassung:

„(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Bauprodukt, das unter eine harmonisierte Norm fällt oder für das eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde, die erklärte Leistung nicht erbringt und die Einhaltung der unter diese Verordnung fallenden Grundanforderungen an Bauwerke gefährdet, Bewerten sie, ob das betreffende Produkt die in dieser Verordnung jeweils festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.“

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Zitiervorschlag: Art 40 VO (EU) 2019/1020

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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