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# Art 31 VO (EU) 2019/1020 — Rolle und Aufgaben des Netzwerks

VO (EU) 2019/1020  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 befasst sich das Netzwerk mit allgemeinen übergreifenden Themen der Marktüberwachung und zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Verbindungsstellen und der Kommission zu verbessern.

(2) Das Netzwerk nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Es bereitet sein Arbeitsprogramm vor, nimmt es an und überwacht seine Durchführung.

b) Es fördert die Ermittlung gemeinsamer Prioritäten bei Marktüberwachungsaktivitäten und den sektorübergreifenden Austausch von Informationen über Produktbewertungen einschließlich Risikobewertungen, Prüfmethoden und Ergebnissen, über aktuelle wissenschaftliche Entwicklungen, neue Technologien, neu auftretende Risiken und andere für die Überwachungstätigkeiten relevante Aspekte sowie über die Umsetzung der nationalen Marktüberwachungsstrategien und -aktivitäten.

c) Es koordiniert die ADCO und deren Arbeit.

d) Es organisiert sektorübergreifende gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte und legt deren Prioritäten fest.

e) Es pflegt den Austausch von Fachwissen und über bewährte Verfahren, insbesondere für die Durchführung von nationalen Marktüberwachungsstrategien.

f) Es erleichtert die Organisation von Schulungs- und Austauschprogrammen für Personal.

g) Es organisiert gemeinsam mit der Kommission Informationskampagnen und Programme für freiwillige gegenseitige Besuche unter den Marktüberwachungsbehörden.

h) Es erörtert Fragen, die sich aus dem Verfahren für die grenzübergreifende Amtshilfe ergeben.

i) Es trägt zur Ausarbeitung von Leitlinien für die wirkungsvolle und einheitliche Anwendung dieser Verordnung bei.

j) Es schlägt die Finanzierung der in Artikel 36 genannten Tätigkeiten vor.

k) Es trägt zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten bei.

l) Es berät und unterstützt die Kommission bei Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des RAPEX und des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems.

m) Es fördert die Zusammenarbeit und den Austausch von Fachwissen und über bewährte Verfahren zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den für die Kontrollen an den Außengrenzen der Union zuständigen Behörden.

n) Es fördert und erleichtert die Zusammenarbeit mit weiteren einschlägigen Netzwerken und Gruppen, um die Möglichkeiten der Verwendung neuer Technologien für die Marktüberwachung und die Rückverfolgbarkeit von Produkten auszuloten.

o) Es bewertet regelmäßig die nationalen Marktüberwachungsstrategien, und zwar erstmalig bis spätestens 16. Juli 2024.

p) Es befasst sich mit weiteren Problemen der Aktivitäten in seinem Zuständigkeitsbereich, um zum wirksamen Funktionieren der Marktüberwachung in der Union beizutragen.

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Zitiervorschlag: Art 31 VO (EU) 2019/1020

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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